
Denkmalschutz - einzigartig und aufgrund des Alters wertvoll
Denkmalgeschützte Gebäude sind aufgrund Ihrer Einzigartigkeit und Ihres Alters, ggf. wegen Ihrer Historie wertvoll. Auch die Denkmal-AfA macht eine denkmalgeschützte Immobilie für Besitzer attraktiv.
Eine denkmalgeschützte Immobilie kaufen? "Um Gottes
Willen". Das ist wohl die häufigste Aussage potentieller
Immobilienkäufer, wenn ein Makler Ihnen eine Immobilie im
Denkmalschutz anzubieten versucht. Denn die Unterhaltung
eines Denkmals kann teuer werden. So müssen ggf. Bauteile
entsprechend den Auflagen des Denkmalschutzes entweder
aufgearbeitet werden oder aber aufwendig nach alten
Verfahren neu produziert werden. Umbauten und Sanierungen,
die in den denkmalschutzwürdigen Bestand eingreifen,
sind je nach Denkmalschutz nur mit Sondergenehmigungen oder aufgrund besonderer
Umstände umzusetzen und Auflagen der Denkmalschutzbehörde
sind zu befolgen.
Doch eine Denkmalschutz-Immobilie bietet auch attraktive Vorteile. Denn neben dem bescheinigten Gebäude-Mehrwert durch zum Beispiel eine besondere Historie des Gebäudes (Geburtshaus von...), durch die besondere Gestaltung der Immobilie oder deren einzigartige Konstruktion, durch die besondere Lage der Immobilie oder aber durch das hohe Alter der Immobilie, das dieses Gebäude von der Masse abhebt, profitiert der Käufer dieser Immobiliengattung von einer besonders günstigen Abschreibung für Abnutzung, der Denkmal AfA.
Immobilienbesitzer einer denkmalgeschützten Immobilie können eine AfA von 2 - 2,5% des Gebäudewertes pro Jahr ohne Grundstücksanteil steuermindernd ansetzen. Zusätzlich anfallende Sanierungskosten im denkmalschutzrechtlichen Sinn können besonders hoch abgeschrieben werden.
Beispiel: Der Gebäudewert einer Immobilie beträgt ohne Grundstücksanteil 100.000,00 Euro. Somit können regulär 2% = 2.000,00 Euro 50 Jahre lang steuermindernd angesetzt werden für Immobilien nach Baujahr 1925 und 2,5% = 2.500,00 Euro 40 Jahre lang für Immobilien bis einschließlich Baujahr 1924.
Weiterhin können gem. §7i Einkommenssteuergesetz bei denkmalgeschützten Gebäuden mit entsprechender Bescheinigung der Landesbehörde Herstellungskosten für Sanierungen zum Erhalt des Denkmals oder zur Herstellung einer sinnvollen Nutzung im Fertigstellungsjahr und in den nachfolgenden 7 Jahren mit 9% und in den darauf folgenden 4 Jahren mit 7% steuermindernd angesetzt werden.
Auch staatliche Fördermittel können zum Erhalt eines denkmalgeschützten Gebäudes oder für Sanierungen denkmalgeschützter Bauteile an Gebäuden beantragt werden. Auch wenn die "Fördertöpfe" nicht mehr so prall gefüllt sind wie vor vielen Jahren, besteht eine Chance, Fördermittel zu erhalten.
Eine genaue steuerliche Beratung sollten Sie jedoch bei Ihrem Steuerberater oder zuständigen Finanzamt und ggf. auch bei der entsprechenden Denkmal-Behörde in Anspruch nehmen.
Obige Informationen wurden mit bestem Wissen zusammengetragen. Es wird jedoch keine Gewähr auf Aktualität und Richtigkeit übernommen, auch aus dem Grund, weil sich Steuergesetzte häufig ändern.
Was dürfen wir für Sie tun? Unsere Leistungsübersicht als pdf-Download
Doch eine Denkmalschutz-Immobilie bietet auch attraktive Vorteile. Denn neben dem bescheinigten Gebäude-Mehrwert durch zum Beispiel eine besondere Historie des Gebäudes (Geburtshaus von...), durch die besondere Gestaltung der Immobilie oder deren einzigartige Konstruktion, durch die besondere Lage der Immobilie oder aber durch das hohe Alter der Immobilie, das dieses Gebäude von der Masse abhebt, profitiert der Käufer dieser Immobiliengattung von einer besonders günstigen Abschreibung für Abnutzung, der Denkmal AfA.
Wie hoch ist die Denkmal-AfA
Immobilienbesitzer einer denkmalgeschützten Immobilie können eine AfA von 2 - 2,5% des Gebäudewertes pro Jahr ohne Grundstücksanteil steuermindernd ansetzen. Zusätzlich anfallende Sanierungskosten im denkmalschutzrechtlichen Sinn können besonders hoch abgeschrieben werden.
Beispiel: Der Gebäudewert einer Immobilie beträgt ohne Grundstücksanteil 100.000,00 Euro. Somit können regulär 2% = 2.000,00 Euro 50 Jahre lang steuermindernd angesetzt werden für Immobilien nach Baujahr 1925 und 2,5% = 2.500,00 Euro 40 Jahre lang für Immobilien bis einschließlich Baujahr 1924.
Weiterhin können gem. §7i Einkommenssteuergesetz bei denkmalgeschützten Gebäuden mit entsprechender Bescheinigung der Landesbehörde Herstellungskosten für Sanierungen zum Erhalt des Denkmals oder zur Herstellung einer sinnvollen Nutzung im Fertigstellungsjahr und in den nachfolgenden 7 Jahren mit 9% und in den darauf folgenden 4 Jahren mit 7% steuermindernd angesetzt werden.
Auch staatliche Fördermittel können zum Erhalt eines denkmalgeschützten Gebäudes oder für Sanierungen denkmalgeschützter Bauteile an Gebäuden beantragt werden. Auch wenn die "Fördertöpfe" nicht mehr so prall gefüllt sind wie vor vielen Jahren, besteht eine Chance, Fördermittel zu erhalten.
Eine genaue steuerliche Beratung sollten Sie jedoch bei Ihrem Steuerberater oder zuständigen Finanzamt und ggf. auch bei der entsprechenden Denkmal-Behörde in Anspruch nehmen.
Obige Informationen wurden mit bestem Wissen zusammengetragen. Es wird jedoch keine Gewähr auf Aktualität und Richtigkeit übernommen, auch aus dem Grund, weil sich Steuergesetzte häufig ändern.
Liebhaber einer denkmalgeschützten Immobilie profitieren von erhöhten Abschreibungsmöglichkeiten zur Senkung der Steuerlast
Was dürfen wir für Sie tun? Unsere Leistungsübersicht als pdf-Download